Hintergrund
Mit einem Schreiben vom 2. Juni 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände im Buchhandels- und Pressebereich über umsatzsteuerrechtliche Vorgaben informiert, die es aus einer 2013 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der im Vorfeld ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitet. Demnach müssen die Entgelte für E-Bundle und E-Paper-Produkte getrennt ausgewiesen und besteuert werden, das heißt umsatzsteuerlich 7% für das Druckerzeugnis und 19% für das elektronische Produkt als auf „elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung". Der Börsenverein hat zwar für die sogenannten E-Bundles (also Printbuch plus elektronische Dienstleistung) eine Verlängerung der ursprünglich bis Mitte 2014 angekündigten Nichtbeanstandungsfrist erreicht. Seit dem 01.01.2016 müssen Händler den MwSt.-Split für E-Bundle-Produkte jedoch zwingend vornehmen – für die notwendigen Anpassungen und Prozessänderungen im Bereich der Logistik und Warenwirtschaft bleibt daher nicht viel Zeit. Für sogenannte E-Paper-Produkte (Zeitschriften bzw. Periodika mit elektronischer Dienstleistung) gilt, dass bis zum 31.07.2014 lediglich das "Wie" der Aufsplittung (Aufsplittungs-Verhältnisse) nicht beanstandet wird, wohl aber, wenn gar nicht gesplittet wurde. Eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gab es im E-Paper-Bereich hingegen nicht.
(Quelle: Börsenverein)
euro-Sales Flow und die Bundle-Thematik
Damit Sie rechtskonform arbeiten können, haben wir in euro-Sales Flow eine Vielzahl von Modifikationen und Erweiterungen vorgenommen. Wie Sie mit Bundle-Produkte rechtskonform arbeiten können, lesen Sie bitte in diesem PDF-Dokument nach: euro-Sales Flow Arbeiten mit Bundles.pdf
Hier finden Sie eine Anleitung zum Arbeiten mit Bundles in Einzelkapiteln.
